16. März 2010 09:12
Das Prinzip der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist es, dass Menschen
in Notlagen nicht unter einem bestimmten Mindeststandard fallen. Dieser
orientiert sich an der so genannten Ausgleichszulage für Pensionisten und
beträgt abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge derzeit 744 Euro netto
monatlich für Einzelpersonen, 1.116 Euro für Paare und 134 Euro pro Kind.
Wer also weniger zur Verfügung hat, bekommt seine Einkünfte - sei es aus
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Einkommen aus Erwerbstätigkeit - auf
diesen Mindeststandard aufgestockt. Bis zum 3. Kind kommen weitere 134 Euro
(18 % von 744 Euro) pro Kind dazu, ab dem 4. Kind sind es 15 %.
Bei einem Eigenheim werden aus 744 nur mehr 558 Euro
Die 744 Euro setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag von 558 Euro (75 %
von 744 Euro) und einem Wohnkostenanteil von 186 (25 %). Letzterer ist für
die Miete gedacht und fällt bei einer Eigentumswohnung weg. Ein darüber
hinaus gehender Wohnbedarf kann von den Ländern etwa in Form von
zusätzlicher Wohnbeihilfe bedeckt werden.
Regelung für 270.000 Menschen
Die Neuregelung betrifft etwa 270.000 Menschen, darunter 165.000
Sozialhilfebezieher, 90.000 Notstandshilfeempfänger und 15.000 Kinder von
Ausgleichszulagebeziehern. Anspruch auf die Mindestsicherung haben alle
Personen, die Lebensunterhalt, Wohnbedarf und Krankenversicherung nicht aus
Eigenem finanzieren können und "die zu einem dauernden Aufenthalt
im Inland berechtigt sind".
Das sind neben Österreichern auch EU-Bürger (mit Ausnahmen bei den neuen
Mitgliedstaaten), EWR-Bürger, wenn sie sich in Österreich als Arbeitnehmer
befinden und Drittstaatsangehörige, wenn sie mehr als 5 Jahre in Österreich
gelebt und gearbeitet haben. Behauptungen, wonach Ausländer besonders
profitieren würden, weist das Sozialministerium entschieden zurück.
Migranten seien unter den Sozialhilfebeziehern unterrepräsentiert.
Krankenversicherung für alle
Ein Vorteil der Mindestsicherung ist, dass bisher Nicht-Versicherte in die
Krankenversicherung aufgenommen werden. Der Bezug der Mindestsicherung ist
an Arbeitsbereitschaft geknüpft und sieht bei Arbeitsweigerung
Leistungskürzungen und im Extremfall den Entfall des Leistungsanspruches
vor. Ausnahmen gibt es nur bei Personen, die Kinder bis zum 3. Lebensjahr
oder pflegebedürftige Angehörige betreuen.
Strenge Vermögensprüfungen kommen
Mit strengen Vermögensprüfungen und Rückzahlungsverpflichtungen soll
Missbrauch vorgebeugt werden. So muss eigenes Vermögen (auch Erbschaften)
bis zu einem Freibetrag von 3.720 Euro (das Fünffache der Mindestsicherung)
zuerst aufgebraucht werden, bevor die Unterstützung bezogen werden kann.
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Diese Vermögensprüfung gilt, wie das
Sozialministerium gegenüber money.at nun bestätigt hat, dediziert
NICHT für Notstandshilfe-Bezieher. "Die Notstandshilfe ist
nicht vermögensabhängig sondern einkommensabhängig, also abhängig
von dem, was vorher verdient wurde", so das Ministerium.
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Behalten dürfen die Mindestsicherungs-Bezieher auf jeden Fall u.a. ihre
Wohnung, sofern diese angemessen ist. Wer in einem Palais wohnt, wird dieses
aber verkaufen müssen. Ein Auto darf man nur behalten, wenn man es berufs-
oder behinderungsbedingt braucht. Eine Rückzahlung der Mindestsicherung
durch die Bezieher fällt weg, weil das einen negativen Anreiz für die
Rückkehr ins Arbeitsleben bedeuten würde. Bei längerem Bezug trägt sich
allerdings die Behörde bei Wohnungseigentum ins Grundbuch ein und kann sich
das Geld beim Verkauf oder später von Erben zurückholen.
Die Mindestsicherung ist als vorübergehende Hilfe - Sozialminister
Hundstorfer spricht von einem "Sprungbrett" - gedacht, nicht als "Wahlmöglichkeit"
zur Erwerbtätigkeit. Hundstorfer betont, dass schon bisher nur ein kleiner
Teil, etwa 17.000, Sozialhilfe dauerhaft in Anspruch nehmen. Anträge können
beim AMS eingebracht werden.
Rund drei Viertel der Notstandshilfe-Bezieher bekommen mehr Geld
Das bisher nur beim Arbeitslosengeld bestehende System des
Ergänzungsbetrages soll bei niedrigen Versicherungsleistungen künftig auch
auf die Notstandshilfe ausgedehnt werden. Gleichzeitig soll bei der
Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe zumindest ein
Einkommen in Höhe des für Ehepaare zustehenden Ausgleichzulagenrichtsatzes
(1.116 Euro + 134 Euro pro Kind monatlich) zur Verfügung stehen.
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Notstandshilfe gebührt, wenn der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ausgelaufen ist und weiterhin Arbeitslosigkeit und
eine Notlage vorliegt (Notstandshilfe ist also eine Leistung aus der
Arbeitslosenversicherung, die vom Bund bezahlt wird). Die Höhe der
Notstandshilfe bemisst sich am vorher bezogenen Grundbetrag des
Arbeitslosengeldes, dieses macht 55 % des vorher bezogenen
Nettogehalts aus. Wenn diese Nettoersatzrate unter der
Ausgleichszulage liegt und bei Familien mit Kindern gibt es
Ergänzungsbeträge, mit denen die Arbeitslosenunterstützung auf 60 bzw.
bis zu 80 % des vorher bezogenen Nettogehalts steigen kann. Bei der
Berechnung der Notstandshilfe wurden diese Ergänzungsbeiträge bisher
allerdings nicht herangezogen. Das wird nun geändert.
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Auch bei der Berechnung des Partnereinkommen gibt es Verbesserungen. Im
Gegensatz zum Arbeitslosengeld wird bei der Notstandshilfe auch das
Einkommen des Ehepartners oder Lebensgefährten bei der Berechnung des
Leistungsanspruches berücksichtigt. Übersteigt das Partner-Einkommen nach
Abzug bestimmter Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe, so wird diese
entweder gekürzt oder mangels Notlage gar nicht ausbezahlt. Dadurch kam es
teilweise zu Extremfällen vor allem bei Frauen. Diese sind deutlich stärker
von Notstandshilfe-Ablehnungen betroffen, da die Partner-Einkommen von
Männern in der Regel höher sind als jene von Frauen. Rund 85 % der
abgelehnten Anträge auf Notstandshilfe betreffen Frauen.
Durch die Neuregelungen werden rund drei Viertel aller Bezieher eine höhere
Notstandshilfe erhalten, im Durchschnitt um 100 Euro monatlich mehr.
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Fallbeispiel 1: Eine Alleinerzieherin mit zwei minderjährigen
Kindern verdient als Teilzeitkraft 500 Euro netto im Monat. 200 Euro
bekommt sie Unterhalt vom Kindsvater. Die Mindestsicherung für einen
Erwachsenen und 2 Kinder beträgt 1.012 Euro. Diese Summe setzt sich
zusammen aus einem Grundbetrag von 759 Euro (75 % des Mindeststands
für einen Erwachsenen von 744 Euro und 2 Mal 134 Euro für die
Kinder) und einem Wohnkostenanteil von 253 Euro (25 % des
Mindeststands für einen Erwachsenen und 2 Kinder) zusammen.
Abzüglich ihres Einkommens und des Unterhalts bekommt die
Alleinerzieherin 312 Euro. Wenn sie bei ihren Eltern wohnt, fällt
der Wohnkostenanteil weg. Die Frau hat einen Anspruch auf nur mehr
59 Euro Mindestsicherung.
Fallbeispiel 2: Familie mit 2 Kindern. Der Vater ist
arbeitslos und bezieht 800 Euro Arbeitslosengeld. Die Frau ist zu
Hause bei den Kindern. Der Grundbetrag für die Familie (75 % des
Mindeststands für Paare von 1.116 Euro und zwei Mal 134 Euro für die
Kinder) beträgt 1.038 Euro, der Wohnkostenanteil (25 % des
Mindeststands) 346 Euro. In Summe ergibt das 1.384 Euro. Abzüglich des
Arbeitslosengeldes bleiben 584 Euro übrig.
Fallbeispiel 3: Ein Student wird schwer krank und ist nicht
erwerbsfähig. Der Mindeststandard für einen Erwachsenen beträgt 744
Euro. Da der Mann aber bei den Eltern wohnt, bekommt er keinen
Wohnkostenanteil. Es bleibt der Grundbetrag von 558 Euro.
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